festgelegte Bauverbotszone soll den Raum für eine allfällige spätere Strassenverbreiterung sichern und dient auch der Verkehrssicherheit. Daran besteht auch bei altrechtlichen Privatstrassen ein öffentliches Interesse. In Bezug auf den Zweck, den Strassenabstände bzw. Baulinien gegenüber Strassen erfüllen, sind die sachenrechtlichen Verhältnisse nicht relevant. Massgebend sind der tatsächliche Verkehr und der Umstand, dass der N.________weg zur Detailerschliessung dient. Zudem können altrechtliche Privatstrassen mit entsprechender Widmung öffentliche Strassen werden, was im Sinne des Gesetzgebers wäre. Die Dichte der Bebauung entlang des N.________wegs hat zugenommen.