Ob die damals geplante Strassenverbindung objektiv betrachtet nicht mehr realisiert werden könnte, steht nicht fest, aber offenbar besteht dafür kein Bedarf mehr. Der Umstand, dass der N.________weg entgegen dem damaligen Planungsziel der Gemeinde nicht ausgebaut und nicht zu einer öffentlichen Gemeindestrasse wurde, bedeutet nicht, dass an den rechtskräftig erlassenen Baulinien am N.________weg das öffentliches Interesse entfallen wäre. Die mit Baulinien 20 Baugesetz vom 7. Juni 1970 (BauG 1970; GS 1970 S. 163 ff.) 21 Vgl. dazu Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 1. Juni 1970; 1971, Einleitung