Altrechtliche Baulinien wurden somit nicht rechtswidrig. Auch in Bezug auf den Abstand von 4 m gegenüber der Strasse widerspricht die Baulinie am N.________weg dem geltenden Recht nicht. Das Strassengesetz schreibt bei Gemeindestrassen einen Strassenabstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand vor (Art. 80 SG), sofern die Gemeinde keine anderen Abstände festlegt. Die Gemeinde hat bereits im GBR von 1928 einen Strassenabstand von 4 m festgelegt (Art. 16 GBR 1928) und bei Detailerschliessungsstrassen seither an diesem Abstand festgehalten (Art. 17).