heute Art. 96a f). Im Baureglement 1980 der Gemeinde Muri22 kam den Baulinien weiterhin Vorrang gegenüber anderen Abstandsvorschriften zu. Gebäude mussten parallel oder senkrecht zur Baulinie gestellt werden (Art. 10, 12, 13 Baureglement 1980). Baulinien sind auch nach dem geltenden GBR von 1994 möglich und gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor (Art. 17 ff. GBR). Wie die Gemeinde richtig festhält, hat die Rechtslage bezüglich Baulinien nicht wesentlich geändert. Die Regelung von Abständen und gestalterischen Vorgaben mittels Baulinien ist auch heute noch möglich. Altrechtliche Baulinien wurden somit nicht rechtswidrig.