(Art. 8 und 10 GBR 1964). Baulinienpläne bildeten die Grundlage für die Anordnung der Überbauungen in den einzelnen Quartieren und Teilen des Gemeindegebiets (Art. 8 GBR 1964). Das kantonale Bauvorschriftengesetz wurde durch das Baugesetz vom 7. Juni 1970 abgelöst. Baulinien waren weiterhin möglich und konnten insbesondere zur Festlegung von Strassenabständen oder als Gestaltungsbaulinien erlassen werden. In Art. 32 ff. BauG 197020 wurden nähere Vorschriften dazu erlassen.21 An der Zulässigkeit von Baulinien hat sich auch mit dem BauG vom 9. Juni 1985 nichts geändert (vgl. Art. 90 und 91 in der ursprünglichen Fassung; heute Art.