a) Die Regel, dass Nutzungspläne nur bei deren Erlass angefochten werden können, kennt allerdings eine Ausnahme. Sind die zwingenden Voraussetzungen für eine Überprüfung des Nutzungsplans gegeben (Art. 21 Abs. 2 RPG), lässt die Rechtsprechung die vorfrageweise Überprüfung von Nutzungsplänen ausnahmsweise zu. Voraussetzung ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, die den Plan nicht mehr rechtmässig erscheinen lassen und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen nicht mehr rechtfertigen.