d) Ein rechtskräftiger Alignementsplan kann nur durch Beschluss und im Verfahren nach Art. 96a i.V.m. Art. 58 ff. BauG aufgehoben werden (vgl. altrechtlich § 9 Alignementsgesetz). Ein solcher Aufhebungsbeschluss wurde für den Alignementsplan Halden mit Sonderbauvorschriften nicht gefasst; er ist nach wie vor in Kraft und bildet Teil der geltenden baurechtlichen Grundordnung von Muri. 5. Akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans