bis 12. Mai 1956 öffentlich aufgelegt, vier Grundbesitzer erhoben damals Einsprache. Die 16 Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 1. Juni 1970; 1971, Art. 33 N. 1 17 Thierry Tanquerel in Praxiskommentar RPG, 2016, Art. 21 N. 29 RA Nr. 110/2018/74 12 Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvorgänger hätten die Festlegung von Baulinien entlang des N.________wegs somit damals anfechten können. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Baulinien am N.________weg zu Recht erlassen wurden. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzutreten.