Nutzungspläne müssen bei deren Erlass angefochten werden; eine spätere, vorfrageweise (akzessorische) Überprüfung im Anwendungsfall ist nicht möglich.17 Für den Alignementsplan Halden galt das Planerlassverfahren gemäss § 6 ff. Alignementsgesetz. Dieses umfasste eine öffentliche Planauflage mit Erläuterungen durch den Gemeinderat, Publikation, Einsprachemöglichkeit, Prüfung der Einsprachen durch den Gemeinderat, Genehmigung des Plans durch die Einwohnergemeinde und schliesslich die Genehmigung des Plans durch den Regierungsrat mit Entscheid über die unerledigten Einsprachen. Gemäss der Bescheinigung auf dem Alignementsplan Halden wurde der Plan vom 23. April