Alignementsgesetz, Art. 12 und 15 GBR 1928). Den Baulinien kam damit auch eine wichtige Funktion für das Ortsbild zu. Baulinien galten daher insbesondere unter früherem Recht als eines der wichtigsten baupolizeilichen Ordnungsinstrumente. Der Baulinie kommen verschiedene Funktionen zu: Sie hält den Raum von Überbauung frei, der für einen späteren Ausbau der Erschliessungsanlagen, namentlich des Strassennetzes benötigt wird; städtebaulich ordnet sie den Verlauf der Gebäudefluchten längs Strassen oder die Stellung der Gebäude zur Strasse;