b) Der Alignementsplan stellte unter altem Recht ein vorrangiges Planungsinstrument für die Siedlungsentwicklung dar. Die Gemeinde war befugt, über das gesamte Gemeindegebiet Alignementspläne und Bauvorschriften zu erlassen, unabhängig von den eigentumsrechtlichen Verhältnissen. Dabei ging es nicht nur um die Reglementierung von öffentlichen Strassen bzw. um Strassen, die im Hinblick auf die Bebauung des Gebiets angelegt werden sollten. Mit Baulinien konnten auch gestalterische Aspekte festgelegt werden wie die Gebäudestellung und Ausrichtung von Fassaden (vgl. § 5