15 GBR 1928: "Über die durch den Alignementsplan festgesetzten Baulinien hinaus darf nach der Strasse hin nicht gebaut werden, und es müssen die Fassaden neuer Gebäude entweder auf die Baulinie selbst oder wenigstens parallel zu ihr zu stehen kommen, sofern die Baute nicht mehr als 15 m hinter die Baulinie zurückgestellt wird." Es folgen weitere Vorschriften zur Gebäudestellung entlang von Baulinien bei Strassenkurven.