Gemäss Art. 12 des Baureglements der Gemeinde Muri von 1928 (Fassung vom 25. September 1956) wurde über das im Gemeindegebiet befindliche Land, soweit es nicht ausschliesslich der Landwirtschaft diente, ein Bauzonenplan aufgestellt, in dem nebst den Wald- und den Grünflächen die Bau-, Gewerbe- und Industriezonen umgrenzt wurden. Art. 12 bestimmte weiter: " Alignementspläne: Für die einzelnen Gemeindegebiete werden Alignementspläne aufgestellt, welche die Grundlage für die Bebauung bilden. Sie setzen die Bau-, Strassen- und Niveaulinien fest." Dazu bestimmte Art. 15 GBR 1928: