Gemäss Art. 17 GBR gehen Baulinien allen Bauabständen, d.h. auch den Grenzabständen (Art. 21 i.V.m. Art. 67 GBR) vor. g) Hinzuweisen bleibt, dass die Aufnahme des N.________wegs als Detailerschliessungsstrasse im Richtplan Verkehr nicht bewirken kann, dass der reglementarische Strassenabstand von 4 m gemäss Art. 18 GBR anwendbar wird. Der N.________weg kann nur durch eine Widmung im Sinne von Art. 13 SG zu einer öffentlichen Strasse werden. Fehlt eine solche Widmung, hat die Aufhebung des Alignementsplans zur Folge, dass die Grenzabstände gegenüber benachbartem Grund 12 VGE 2010/10 vom 10. Juni 2010 E. 3.3