13 Abs. 3 Bst. a SG), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (Bst. b) oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde (Bst. c). Beim N.________weg besteht keine Dienstbarkeit und nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten ist auch keine anderweitige Widmung zugunsten der Allgemeinheit erfolgt. Der N.________weg ist daher eine altrechtliche Privatstrasse geblieben, bei der die Strassenabstände gemäss Art. 80 SG und Art. 18 GBR keine Anwendung finden. Bei altrechtlichen Privatstrassen sind grundsätzlich die nachbarrechtlichen Grenzabstände einzuhalten. Gemäss Art.