Die Bestimmung, dass privat erstellte Detailerschliessungsstrassen von Gesetzes wegen an die Gemeinde übergehen, gilt aber erst seit Inkrafttreten des Baugesetzes 1970 am 1. Januar 1971. Früher erstellte private Detailerschliessungsstrassen blieben Privatstrassen,13 sofern sie nicht mit einer Widmung nach Art. 13 SG in das öffentliche Strassennetz überführt wurden. Eine solche Widmung zugunsten der Öffentlichkeit kann durch Verfügung der Gemeinde erfolgen, wenn die Grundeigentümer zugestimmt haben (Art. 13 Abs. 3 Bst.