Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber unter anderem den häufigen Streitereien unter Grundeigentümern ein Ende bereiten und später Anschliessende vor übermässigen Forderungen der privaten Ersteller schützen. Die Regelung soll den ordentlichen Unterhalt und die dauernde Benützbarkeit der Anlage sicherstellen und auch kleinere Wegverbindungen öffentlich zugänglich machen.12 Die Bestimmung, dass privat erstellte Detailerschliessungsstrassen von Gesetzes wegen an die Gemeinde übergehen, gilt aber erst seit Inkrafttreten des Baugesetzes 1970 am 1. Januar 1971.