f) Der N.________weg (Muri Gbbl. Nr. U.________) steht in privatem Eigentum und erschloss bereits 1956 mehrere überbaute Grundstücke. Er ist von seiner Funktion her seit langem eine Detailerschliessungsstrasse. Für Detailerschliessungsanlagen ist die Gemeinde zuständig; solche Anlagen sollen nach ordnungsgemässer Fertigstellung zu Unterhalt und Eigentum an die Gemeinde übergehen (Art. 106 und 109 BauG). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber unter anderem den häufigen Streitereien unter Grundeigentümern ein Ende bereiten und später Anschliessende vor übermässigen Forderungen der privaten Ersteller schützen.