e) Gegenüber öffentlichen Strassen gelten die Strassenabstände gemäss Art. 80 SG11. Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 SG). Bei Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbständigen Fuss- und Radwegen gilt ein Abstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand. Die Gemeinden sind befugt, bei Strassen in ihrem Zuständigkeitsbereich andere Abstände festzulegen. Die Gemeinde Muri hat davon Gebrauch gemacht und den Strassenabstand gegenüber Detailerschliessungsstrassen auf 4 m festgelegt (Art. 18 GBR). Vorbehalten bleiben Baulinien (Art. 17 und Art. 18 GBR).