Er sei weder verengt noch verbreitert worden. Die Verhältnisse hätten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derart verändert, dass eine Vergrösserung des Abstandes zum N.________weg gerechtfertigt wäre. Solches stünde auch im Widerspruch zum Gebot des verdichteten Bauens. Im neuen Richtplan Verkehr werde der N.________weg als öffentliche Detailerschliessungsstrasse aufgeführt. Es sei davon auszugehen, dass der N.________weg in der Nutzungsplanrevision als Detailerschliessungsstrasse eingezont werde und der Bauabstand zum N.________weg in Zukunft 4 m gemäss Art. 18 GBR betrage. In Bezug auf den Bauabstand ergäbe sich somit keine Änderung gegenüber der Baulinie von 4 m.