d) Die Beschwerdegegner bringen insbesondere vor, der Alignementsplan Halden sei nach wie vor gültig und gehe als besondere Vorschrift dem GBR vor. Das Bundesgericht habe in einem früheren Leitentscheid (BGE 97 I 809) auf den Alignementsplan Halden abgestellt. Wenn er fehlerhaft gewesen wäre, hätte er damals angefochten werden müssen. Die Anwendung des Alignementsplans Halden sei auch unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit korrekt. Der N.________weg sei seit 1956 eine Privatstrasse und Sackgasse und seither unverändert geblieben. Er sei weder verengt noch verbreitert worden.