Trotz Änderungen der gesetzlichen Grundlagen habe sich die Rechtslage im hier interessierenden Zusammenhang nicht nennenswert geändert. Insbesondere hätten die Rechtsänderungen beim Alignementsplan Halden nicht zu einer rechtswidrigen Situation geführt. Nach wie vor seien die Gemeinden für die Regelung von Bauabständen zuständig und zur Festlegung von Baulinien im Gemeindegebiet befugt. Der Strassenraum am N.________weg werde als Erschliessungsstrasse genutzt und die im Alignementsplan Halden vorgesehene Baulinie von 4 m zur Strasse hin erweise sich auch heute noch als sachgerecht.