Ordnungsgemäss im Planerlassverfahren erlassene und rechtskräftige Nutzungspläne könnten im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Voraussetzungen einer akzessorischen Normenkontrolle seien vorliegend nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Direkterschliessung N.________weg - Q.________weg nicht realisiert worden sei, könne nicht als massgebliche Änderung der Verhältnisse interpretiert werden. Trotz Änderungen der gesetzlichen Grundlagen habe sich die Rechtslage im hier interessierenden Zusammenhang nicht nennenswert geändert.