c) Die Gemeinde bringt vor, der Alignementsplan sei Teil der baurechtlichen Grundordnung und gehe den allgemeinen Strassenabständen von Art. 18 GBR vor. Der Alignementsplan Halden sei ordnungsgemäss erlassen worden und sowohl grundeigentümer- als auch behördenverbindlich. Unter altem wie neuem Recht sei die Gemeinde als Baureglementsgeberin befugt, im öffentlichen und privaten Raum Abstandsregeln aufzustellen. Ordnungsgemäss im Planerlassverfahren erlassene und rechtskräftige Nutzungspläne könnten im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden.