Einem altrechtlichen Plan komme keine Planbeständigkeit zu. Art. 21 RPG10 schreibe eine Überprüfung und Anpassung der Pläne vor, wenn sich die für die Planung massgebenden Verhältnisse seit der Planfestsetzung erheblich geändert hätten. Im Alignementsplan Halden von 1956 sei der N.________weg als Gemeindestrasse projektiert gewesen und hätte bis zum Q.________weg verlängert werden sollen. Das Verbindungsstück zum Q.________weg sei jedoch nie erstellt worden; das fragliche Gebiet sei inzwischen überbaut. Der N.________weg sei damit eine Sackgasse und Privatstrasse geblieben, 9 BGE 129 I 129 E. 2.2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16