Auch nach den seither eingetretenen Rechtsänderungen dürften Baulinien nur gegenüber öffentlichen Strassen, nicht aber gegenüber benachbarten Grundstücken erlassen werden. Der N.________weg sei damals wie heute ein privates Grundstück gewesen. Der Alignementsplan Halden stelle daher keine genügende Überbauungsordnung i.S. von Art. 89 f BauG i.V.m. Art. 17 GBR dar. Die Anwendung dieses 60-jährigen Alignementsplanes verbiete sich auch aufgrund der veränderten Verhältnisse. Einem altrechtlichen Plan komme keine Planbeständigkeit zu.