Es werde nicht bezweifelt, dass der Alignementsplan Halden rechtskräftig erlassen worden sei. Nach den im Erlasszeitpunkt anwendbaren Gesetzen (Alignementsgesetz vom 15. Juli 1894, Baureglement der Einwohnergemeinde Muri vom 27. September 1911) hätten mit dem Alignementsplan nur die Verhältnisse zwischen privatem Grund und öffentlicher Strasse geregelt werden dürfen, nicht jedoch die nachbarrechtlichen Abstände. Auch nach den seither eingetretenen Rechtsänderungen dürften Baulinien nur gegenüber öffentlichen Strassen, nicht aber gegenüber benachbarten Grundstücken erlassen werden.