b) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, der N.________weg sei eine Privatstrasse, weshalb zur Strassenparzelle hin die nachbarlichen Grenzabstände anwendbar seien. Somit müsse der kleine Grenzabstand von 6 m eingehalten werden. Der Alignementsplan Halden stelle keine genügende Rechtsgrundlage für die Regelung des Grenzabstands zwischen nachbarlichen Grundstücken dar. Es werde nicht bezweifelt, dass der Alignementsplan Halden rechtskräftig erlassen worden sei.