a) Umstritten ist, ob das Bauvorhaben gegenüber dem N.________weg den kleinen Grenzabstand gemäss Art. 21 i.V.m. Art. 67 GBR einhalten muss (6 m) oder ob die Baulinien des Alignementsplans Halden vom 2. Oktober 1956 massgebend sind (4 m).