__ einen Abstand von 4 m einhalten. Das Abstellen auf diese Baulinienpläne, die den Bauabständen des GBR explizit vorgingen, sei ständige Praxis der Gemeinde Muri b. Bern. d) Aus der Begründung der Gemeinde geht hervor, auf welche Rechtsgrundlage sie die Anwendung des Alignementsplans Halden stützt. Die Gemeinde ist aber insbesondere nicht auf die ausführlichen Rügen der Beschwerdeführenden eingegangen, dass dem altrechtlichen Alignementsplan keine Verbindlichkeit mehr zukomme. Insofern ist die vorinstanzliche Begründung etwas knapp ausgefallen. Die Beschwerdeführenden waren jedoch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Soweit im Bauentscheid das