Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, der N.________weg habe zwar den Charakter einer Detailerschliessung, sei aber noch eine Privatstrasse. Im Baureglement sei der Abstand von Privatstrassen nicht selbständig geregelt. Art. 21 GBR8 regle die Bauabstände gegen nachbarlichen Grund und verweise dazu auf Art. 67 GBR. In der Wohnzone W2 sei ein kleiner Grenzabstand von 6 m gegenüber dem nachbarlichen Grund zu wahren. Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 3 GBR gingen die Baulinien den reglementarischen Bauabständen aber vor. Gemäss dem Baulinienplan müsse das Bauvorhaben gegenüber der Strassenparzelle Nr. U.________ einen Abstand von 4 m einhalten.