b) Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Gemeinde habe die Anwendbarkeit des Alignementsplans Halden von 1956 erst im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ins Feld geführt. Im Bauentscheid habe sie sich nicht mit den verschiedenen Einwänden der Beschwerdeführenden gegen die Anwendung des Alignementsplans Halden auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt.