Die Beschwerdeführenden sind Grundeigentümer von benachbarten Grundstücken. Sie sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen und durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Gemeinde hat beim Bauvorhaben den Alignementsplan Halden4 vom 2. Oktober 1956 angewendet. Nach diesem Alignementsplan bestehen entlang des N.________wegs beidseitig Baulinien mit einem Abstand von 4 m gegenüber der Strasse. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)