Die Beschwerdegegner beantragen mit Stellungnahme vom 4. Juli 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde schliesst mit Stellungnahme vom 13. Juli 2018 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/74 4