1. Die Beschwerdegegner wollen das bestehende Einfamilienhaus auf der Parzelle Muri bei Bern Gbbl. Nr. M.________ abbrechen und stattdessen ein Doppeleinfamilienhaus mit Flachdach und Attika sowie Autounterständen erstellen. Am 19. Januar 2018 reichten sie bei der Gemeinde Muri bei Bern ein entsprechendes Baugesuch ein (datiert vom 15. Dezember 2017). Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone 2-geschossig (W2). Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 8. Mai 2018 erteilte die Gemeinde Muri bei Bern die Baubewilligung.