Eine südseitige Erschliessung über den D.________strasse erscheint vorliegend grundsätzlich möglich, auch wenn die Verkehrssicherheit noch geprüft werden muss und vorgängig weitere Schritte nötig sind, da sie über fremden Grund führt.40 Die Nichterteilung des Strassenanschluss bzw. der Bauabschlag erweisen sich daher auch als verhältnismässig. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen. 4. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV41).