verbindlich und schafft keine Vertrauensposition.36 Zudem äusserte sich die Gemeinde nicht ausdrücklich zur Strassenanschlussbewilligung, sondern einzig positiv zur Gewährung einer Ausnahme zum östlichen Zonenabstand. Dabei machte sie ausdrücklich einen Vorbehalt bezüglich allfälliger Einsprachen oder eines oberinstanzlichen Entscheids im Rahmen des künftigen Baugesuchs.37