g) Der Beschwerdeführer bringt in den Schlussbemerkungen vor, die Gemeinde habe in der Beantwortung der Voranfrage vom 29. Juni 2015 implizit die hinreichende Erschliessung bejaht. Selbst wenn diese Voranfrage noch keine schützenswerte Vertrauensposition zu begründen vermöchte, lasse sich daraus immerhin entnehmen, dass die bereits bisher (und heute) stattfindenden regelmässigen Zu- und Wegfahrten nicht als Problem gesehen würden.