Ein bestehendes Strässchen im Grenzbereich der Nachbarparzelle Nr. I.________ und der Parzelle des Beschwerdeführers führt neben der heute geplanten Ausfahrt auf die Kantonsstrasse. Es ist unklar, ob hier ein Strassenanschluss bewilligt wurde. Die Bewohner und Besucher der Parzelle Nr. I.________ sind jedenfalls nicht auf diese Ausfahrt angewiesen, sondern können die Kantonsstrasse südlich über den D.________strasse erreichen. Ob zur Sicherung der bestehenden Situation Massnahmen ergriffen werden müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.