f) In den Schlussbemerkungen bringt der Beschwerdeführer vor, es bleibe auch nach der Vernehmlassung des Strasseninspektorats unbeantwortet, weshalb eine rechtsgenügliche Erschliessung zur Hauptstrasse aus Verkehrssicherheitsgründen verneint werde, obwohl die streitbetroffene Anlage entsprechend genutzt werde. Ein Blick auf die Karte (u.a. mit google maps) zeige unschwer, wie einfach z.B. der benachbarte Eigentümer von Parzelle Nr. I.________ via die kritisierte Strasseneinmündung in die Hauptstrasse einbiegen könne. Verkehrsschilder würden keine bestehen – trotz angeblich verkehrsgefährdender Situation.