abgebrochenen Schopfs den Neubau einer Lagerhalle und eines Zweifamilienhauses und damit eine wesentliche Nutzungsänderung. Selbst wenn früher ein rechtmässiger Strassenanschlusses bestanden hätte, kann sich der Beschwerdeführer daher nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Es kann somit auch offen bleiben, wie viele Fahrten die geplante Lagerhalle und das Einfamilienhaus verursachen würden.