die Besitzstandsgarantie besteht nur soweit, als die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt wird.34 Dass einst ein Strassenanschluss bewilligt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Gemäss Amtsbericht des Strasseninspektorats vom 28. Februar 2017 handelt es sich beim vorliegend beantragten Strassenanschluss um einen neuen Strassenanschluss, was durch die Aussage des früheren Anwalts des Beschwerdeführers bestätigt wird, wonach die Zufahrt zum abgebrochenen Unterstand "toleriert" wurde.35 Der Beschwerdeführer plant statt des 32 VSS SN 640 273a Ziff. 13.1 und 13.2; vgl. auch VSS SN 640 050 Ziff. 5