e) Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, bereits heute bestehe eine Zufahrt zur Hauptstrasse. Vor Abbruch der Scheune sei dort sogar eine Reihe von Fahrzeugen untergebracht gewesen, welche mutmasslich auch in die Hauptstrasse eingebogen seien. Die Gemeinde führte dazu aus, dass eine "Zufahrt besteht", beschreibe nicht die eigentliche Situation. Da der Schopf von der Bauherrschaft ohne Bewilligung abgerissen worden sei, falle auch eine allfällige Besitzstandsgarantie weg.