ungenügender Knotensichtweite Lösungen mittels einer geeigneten Signalisation als nicht zulässig.32 Unbestritten ist zudem, dass eine Vereinbarung mit dem Nachbarn, wonach die Sichtverhältnisse dauerhaft gewährleistet sind, trotz entsprechender Verhandlungen bis heute nicht vorliegt.33 Da das Terrain hinter der Mauer bis zur Tenneinfahrt ansteigt, würden bauliche Massnahmen, welche über die Reduktion der Höhe der Mauer und das Zurückschneiden von Pflanzen hinausgehen, erforderlich. Diese Umstände dürften das Finden einer einvernehmlichen Lösung mit dem Nachbarn erschwert haben.