Der Schlussfolgerung des Strasseninspektorats, dass die Sichtfelder vor Ort nicht eingehalten werden können wegen der Mauer und der Bepflanzung, kann daher gefolgt werden. Gleiches gilt für die Annahme des Strasseninspektorats, dass die Signalisation "Linksabbiegen verboten" vorliegend keine taugliche Lösung für die Erschliessung des Neubauvorhabens ist. Die einschlägigen Normen erachten zudem bei Neuanlagen als Massnahmen bei 29 Vorakten Gemeinde, Beilagen 23 f.; VSS SN 640 273a Ziff. 10 30 Vgl. auch Vorakten Gemeinde, Faszikel 6, Beilage 4