a) Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt im Norden direkt an die Kantonsstrasse. Der Beschwerdeführer plant mit dem vorliegenden Projekt im Nordosten der Parzelle einen Strassenanschluss an die Kantonsstrasse. Gegen Osten ist die Sicht bei der vorgesehenen Ausfahrt frei. Problematisch ist die Ausfahrt gegen Westen.