Gleiches gilt bezüglich der Nichteinhaltung der Formerfordernisse. Da der Beschwerdeführer Kenntnis von der Sichtweise des Strasseninspektorats hatte und die Beschwerde auch nach Kenntnis des E- Mails aufrecht erhalten hat, ist dem Beschwerdeführer durch die allfällige Gehörsverletzung kein nennenswerter Mehraufwand entstanden. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt sich daher so oder anders nicht.20 3. Strassenanschluss