Feststellung des Strasseninspektorats fehlt es sodann an einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern des Nachbargrundstückes, wonach die Sichtverhältnisse dauerhaft gewährleistet sind."19 Eine allfällige Gehörsverletzung des Beschwerdeführers wegen Nichtzustellung des E-Mails würde damit nicht besonders schwer wiegen und ist durch die BVE, welche volle Überprüfungsbefugnis hat, geheilt. Gleiches gilt bezüglich der Nichteinhaltung der Formerfordernisse.