Der Beschwerdeführer konnte sich daher spätestens mit den Schlussbemerkungen zum E-Mail sowie zu einer formgerechten Stellungnahme des Strasseninspektorats äussern. Inhaltlich hatte der Beschwerdeführer zudem bereits vorher Kenntnis von der Sichtweise des Strasseninspektorats: Gemäss Schreiben vom 27. Februar 2018 des damals vom Beschwerdeführer mandatierten Anwalts an die Gemeinde erläuterte das Strasseninspektorat anlässlich eines Lokaltermins vom 14. Februar 2018 die Situation. Weiter führte der damalige Anwalt des Beschwerdeführers aus: "Gemäss zutreffender