Das Rechtsamt der BVE hat dem Beschwerdeführer eine Kopie des E-Mails vom 15. September 2017 mit Verfügung vom 12. Juli 2018 zugestellt. Zudem hat es das Strasseninspektorat zu einer Vernehmlassung eingeladen. Der Beschwerdeführer konnte sich daher spätestens mit den Schlussbemerkungen zum E-Mail sowie zu einer formgerechten Stellungnahme des Strasseninspektorats äussern.